office@smartmatic.at / +43 6608011990
smartmatic smartlösungen
basiert auf Gesetzeslage 2020
Geltung
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns smartmatic smartlösungen (Anbieter) und Verbrauchern oder Unternehmen
("Kunde") für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, diese sind abrufbar auf unserer Homepage. Ebenso wird der Kunde im Angebot
schriftlich darauf hingewiesen, dass diese auf der Web-Seite zu finden sind.
1.2 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
Begriffsbestimmungen
2.1 Anbieter
smartmatic smarthomelösungen
Maria-Theresienstr. 71 +43 (0)6608011990
A-6890 Lustenau office@smartmatic.at
2.2 Unsere Produkte
Produkte, die von diesen AGB gedeckt werden, sind die angebotenen Leistungen, die individuell ausgearbeitet werden und dem Kunden im
Rahmen eines schriftlichen Angebots vor Vertragsabschluss zugesendet. Alle Leistungen umfassen die jeweils beschriebenen Waren (Hardware)
und Dienstleistungen (Software-Programme) von Beratung bis zur Umsetzung.
2.3 Unternehmer ist eine (natürliche oder juristische) Person, für die das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
(vgl. §1 Abs 1 Satz 1 KschG)
2.4 Verbraucher/Konsument ist jemand, für die das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. (§1 Abs 1 Satz 2 KschG)
Angebot/Vertragsabschluss
3.1 Der Kunde kann per E-Mail, telefonisch oder postalisch an den Anbieter wenden und ein Angebot anfragen, dass ihm dann von dem Anbieter in
Schriftform (E-Mail oder Post) als verbindliches Angebot zugesendet wird. Die Frist zur Annahme des Angebots beträgt sechs Wochen.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden oder durch Zahlung an den Anbieter zustande.
3.3 Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des ursprünglichen Angebots durch den Kunden,
gilt als Gegenangebot an den Anbieter. Der Vertragsabschluss hängt dann von der Annahme durch den
Anbieter ab.
3.4 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial und Werbeprospekte) angeführte Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die uns nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde uns darzulegen, sofern er sich auf Basis dieser
Informationen für unsere Leistungen entschieden hat. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3.5 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Kunden werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.6 Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird allerdings ausgeschlossen.
Preise
4.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn
dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
4.3 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
4.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber zu jenem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
4.6 Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei
Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
Beigestellte Ware (Beistellungen)
5.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
5.2 Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in
der Verantwortung des Kunden.
Zahlungskonditionen
6.1 Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
6.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber Unternehmen, schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Gegenüber Unternehmen sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% über dem Basiszinssatz zu
verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4% (§1000 ABGB).
6.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens (Anreisekosten, Hinterlegung, etc.) im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
6.5 Kommt das Unternehmen im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir iSd §369
UGB berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann
auch berechtigt, alle offene Teilforderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen („Terminverlustklausel“). Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass ausdrücklich hingewiesen wurde und eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
6.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht einem Unternehmen nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich
anerkannt worden sind. Verbrauchern steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit unsere Forderungen im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
6.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6.8 Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichkeit notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,-.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
7.3 Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit– unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug)
auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat
oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.9 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.10 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Leistungsausführung
8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als
vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3 Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich
die Liefer- bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar.
Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung auch Mehrkosten auflaufen,
und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -Leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
Leistungsfristen und Termine
9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB .schlechte Witterung), in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb ## % des
Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.3 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt
wurde.
9.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu.
Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des
Rücktritts zu erfolgen.
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler des vorhandenen Bestands oder
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.
10.2 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
Gefahrtragung
11.1 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2 Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3 Der Kunde genehmigt hiermit jede verkehrsübliche Versandart.
11.4 Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
Annahmeverzug
12.1 Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen o.ä.), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von ## zusteht.
12.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
12.4 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist gegenüber Unternehmen zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
13.2 Eine Weiterveräußerung ist nur im zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäftsverkehr zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3 Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden im Voraus an uns abgetreten.
13.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
13.6 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar
zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder
sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Schutzrechte Dritter
14.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die fehlende
Berechtigung der Ansprüche ist offenkundig.
14.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3 Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Unsergeistiges Eigentum
15.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
unser geistiges Eigentum.
15.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unsere ausdrückliche Zustimmung.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Gewährleistung
16.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn
der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an
diesem Tag erfolgt.
16.5 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.6 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.7 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.8 Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.9 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.10 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.11 Wird eine Mängelrüge im zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäft nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.12 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.13 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.14 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal
für den Mangel ist.
16.15 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf
abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
Haftung
17.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf
die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
18.2 Wir, ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam –ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont
redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
Allgemeines
19.1 Es gilt österreichisches Recht.
19.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Klicken Sie hier, um Text einzugeben.).
19.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im
Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.